2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.00 werden den Beschwerdeführerinnen zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 1'050.00, und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel, 13 ausmachend Fr. 350.00, auferlegt. Die Beschwerdeführerinnen haften für den gesamten Betrag solidarisch. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführerinnen haben der Beschwerdegegnerin die Parteikosten in der Höhe von Fr. 3'329.55 zu ersetzen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung