c) Nach Art. 108 Abs. 3 VRPG hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine Teilung oder Wettschlagung gebieten. Es rechtfertigt sich, den Beschwerdeführerinnen drei Viertel der Parteikosten aufzuerlegen. Der vom Anwalt der Beschwerdegegnerin gemachte Aufwand von Fr. 4'439.40 erscheint angemessen und wird den Beschwerdeführerinnen zu Fr. 3'329.55 auferlegt. Sie haften dafür solidarisch (Art. 106 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des AGG vom 20. September 2004 wird bestätigt.