Im vorliegenden Verfahren sind die Beschwerdeführerinnen mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen und im Wesentlichen unterlegen. Obsiegt haben sie nur insofern, als ihre Rüge, das Akteneinsichtsrecht sei verletzt worden, begründet ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'400.00 festgesetzt werden, den unterliegenden Beschwerdeführerinnen zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerinnen haften für ihren Kostenanteil solidarisch (Art. 106 VRPG).