b) Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Obsiegen bzw. Unterliegen richtet sich nach Massgabe der in den Rechtsschriften gestellten Anträge. Obsiegen oder unterliegen die Parteien nur teilweise, so sind die Kosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuteilen. Im vorliegenden Verfahren sind die Beschwerdeführerinnen mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen und im Wesentlichen unterlegen.