g) Zusammenfassend folgt, dass die Bewertung der Angebote im Rahmen der festgelegten gewichteten Zuschlagskriterien erfolgte. Die Beschwerdeführerinnen machen keine konkreten Gründe geltend, wonach die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum bei der Bewertung der Angebote überschritten oder missbraucht hätte. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche diesen Schluss zulassen würden. Die Beschwerde ist daher auch in materieller Hinsicht unbegründet. 5. Zusammenfassung, Kosten 12 vgl. Vorakten des AGG, Beilage 13, S. 24 13 vgl. Vorakten des AGG, Beilage 3c 14 vgl. Vorakten des AGG, Beilage 3, Bewertung Phase 3 12