geäussert und auf die nötigen Rahmenbedingungen verwiesen hat12. Die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Aufgabenverständnis“, welche 40% betrug, wurde mit der Punktezahl multipliziert. Nach der Bewertungsphase 2 ergab sich somit eine Bewertungszahl von 110 (2,75 x 40). Nach der Präsentation (Bewertungsphase 3) wurde das Zuschlagskriterium „Aufgabenverständnis“ beim Angebot der Beschwerdegegnerin neu mit dem Maximum von 3 Punkten bewertet. Der Grund dafür lag darin, dass die Beschwerdegegnerin die Umsetzung der Systemtrennung an der Präsentation zu verdeutlichen vermochte. Dies hatte zur Folge, dass die Bewertungszahl von 110 auf 120 Punkte (3 x 40) angehoben wurde.