Das Beurteilungsgremium stellte fest, dass das präsentierte Organigramm der Beschwerdegegnerin präziser war als in den Bewerbungsunterlagen11. Die Anhebung der Punktzahl beim Kriterium „Organisation Team“ war somit sachlich gerechtfertigt. Die Auffassung des AGG ist nachvollziehbar und überzeugt die BVE. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach das AGG bei der Bewertung dieses Zuschlagskriteriums seinen Ermessensspielraum missbraucht oder überschritten hätte.