Ihr Aufgabenverständnis sei daher bloss mit der Note 2,25 bewertet worden. Die Beschwerdeführerinnen hätten ihre Position auf Rang 2 nach der Beurteilungsphase 2 aufgrund ihrer Präsentation nicht verbessern können. Die Beschwerdegegnerin dagegen habe in ihrer Offerte klar auf die nötigen Rahmenbedingungen der Systemtrennung hingewiesen und diese anlässlich ihrer Präsentation verdeutlicht. Sie habe daher beim Thema „Aufgabenverständnis“ die Höchstnote 3 erhalten und sei in der Gesamtbewertung auf Rang 1 vorgerückt.