Beim Kriterium „Aufgabenverständnis“ sei das Angebot der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Bewertungsphase 3 um 10 Punkte angehoben worden. Beim Angebot der Beschwerdeführerinnen sei die Punktzahl bei der Bewertungsphase 3 dagegen unverändert belassen worden. Diese beiden sachlich nicht gerechtfertigten Korrekturen hätten eine ungerechtfertigte Verschiebung der Punkte zugunsten der Beschwerdegegnerin zur Folge gehabt. Die Höherbewertung der Beschwerdegegnerin und die Tieferbewertung der Beschwerdeführerinnen nach der Präsentation sei nur erfolgt, um den Zuschlag nicht dem wirtschaftlich günstigsten Angebot