c) Die Beschwerdeführerinnen rügen, das AGG habe bei der Bewertungsphase 3 völlig willkürlich „Veränderungen“ vorgenommen, die sich sachlich nicht rechtfertigten. So habe das AGG das Angebot der Beschwerdegegnerin beim Kriterium „Organisation Team“ im Rahmen der Bewertungsphase 3 ohne sachlichen Grund um 30 Punkte höher bewertet als bei der Bewertungsphase 2, obschon das Organigramm nachträglich nicht mehr verändert werden durfte. Beim Kriterium „Aufgabenverständnis“ sei das Angebot der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Bewertungsphase 3 um 10 Punkte angehoben worden.