Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor, wonach die betroffenen Mitarbeiterinnen der Firma H.________ in bei ihrer Protokolltätigkeit in beratender Funktion tätig gewesen wären oder sonst in irgend einer Form Einfluss auf die Beurteilung der Angebote genommen hätten. Der Einwand der Beschwerdeführerinnen ist somit unbegründet. 4. Bewertung der Zuschlagskriterien Im vorliegenden Fall ist insbesondere die Bewertung der beiden Zuschlagskriterien „Aufgabenverständnis“ und „Organisation Team“ strittig.