wurden. Die Beurteilungsgremien setzten sich jeweils aus Vertretern des AGG und der Universität Bern zusammen. Nur die Mitglieder der Beurteilungsgremien verfügten bei der Beurteilung der Angebote über eine Stimme. Dies traf auf die beiden Mitarbeiterinnen der Firma H.________ nicht zu, da diese nicht den Beurteilungsgremien angehörten und bei den Sitzungen lediglich das Protokoll führten. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor, wonach die betroffenen Mitarbeiterinnen der Firma H.________ in bei ihrer Protokolltätigkeit in beratender Funktion tätig gewesen wären oder sonst in irgend einer Form Einfluss auf die Beurteilung der Angebote genommen hätten.