Danach hat eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, unter anderem in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Bst. a) oder am Vorentscheid mitgewirkt hat (Bst. b). Ausstandspflichtig ist nicht nur, wer selber verfügt oder (mit-)entscheidet, sondern das Mitwirkungsverbot bezieht sich auf alle Personen, die auf das Zustandekommen des Verwaltungsaktes Einfluss nehmen können. Dazu gehören namentlich auch Sachbearbeiter oder Protokollführer mit beratender Funktion6.