Die Anbietenden haben im Beschaffungsverfahren Anspruch auf Beurteilung ihrer Offerten und Durchführung des gesamten Beschaffungsverfahrens einschliesslich Zuschlagserteilung durch eine unabhängige und unvoreingenommene Vergabebehörde. Für Beschaffungen kantonalbernischer Vergabestellen ergibt sich die Ausstandspflicht aus Art. 9 Abs. 1 VRPG. Danach hat eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, unter anderem in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Bst. a) oder am Vorentscheid mitgewirkt hat (Bst. b).