um die Fähigkeiten und Leistungen der Beschwerdegegnerin darzustellen. Diese Informationen sind ausreichend, um die Qualität der Referenzen zu beurteilen und diese mit Referenzen anderer Anbieterinnen und Anbieter vergleichbar zu machen. Die Bekanntgabe der Namen der Auftraggebenden sowie der Projektnamen und -orte der Referenzobjekte sowie der Kontaktpersonen ist dafür nicht erforderlich. Der Einwand der Beschwerdeführerinnen ist daher unbegründet. 3. Befangenheit, Ausstand