b) Die Beschwerdeführerinnen machen in ihren Schlussbemerkungen geltend, das Abdecken der Namen der Auftraggebenden sowie der Projektnamen und -orte der Referenzobjekte verunmögliche, die Qualität der Referenzen zu beurteilen. Der Nachweis, dass die Referenzobjekte der Beschwerdegegnerin mit denjenigen der Beschwerdeführerinnen nicht gleichwertig seien, könne nur erbracht werden, wenn sämtliche Angaben zu den Referenzobjekten offen gelegt würden. Im übrigen sei es bei einem Bauobjekt absurd, den Kundenkreis zu den Geschäftsgeheimnissen zu zählen. Insbesondere bei grösseren Bauvorhaben würden die Namen der Planer und Unternehmen bekannt gegeben.