Die Akteneinsicht wurde dabei insoweit eingeschränkt, als die Angaben zum Jahresumsatz im Bereich Gebäudetechnik abgedeckt und bei den Referenzobjekten die Namen der Kundinnen und Kunden anonymisiert wurden. Die Beschwerdeführerinnen hatten die Möglichkeit, Schlussbemerkungen zum Verfahren einzureichen. Der Verfahrensmangel der unvollständigen Akteneinsicht wurde somit im Beschwerdeverfahren geheilt. Er ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.