Es ist unbestritten, dass das AGG den Beschwerdeführerinnen nach der Zuschlagsverfügung keine vollständige Akteneinsicht gewährt hat. Es hat ihnen insbesondere die Einsicht in die Offerte der Beschwerdegegnerin mit der Begründung verweigert, diese enthalte schutzwürdige Informationen. Den Parteien wurden während des Beschwerdeverfahrens jedoch sämtliche originalen Beschaffungsakten, darunter auch die Konkurrenzofferte der Gegenpartei, zugestellt. Die Akteneinsicht wurde dabei insoweit eingeschränkt, als die Angaben zum Jahresumsatz im Bereich Gebäudetechnik abgedeckt und bei den Referenzobjekten die Namen der Kundinnen und Kunden anonymisiert wurden.