a) Das kantonale Beschaffungsrecht (ÖBG, ÖBV) enthält keine Regelungen über das Akteneinsichtsrecht. Art. 11 Bst. g IVöB3 hält einzig fest, dass bei der Vergabe der Grundsatz der Vertraulichkeit von Informationen einzuhalten ist. Art. 23 Abs. 1 VRPG4 bestimmt, dass die Parteien Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten haben, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern. „Verwehrt werden darf nur die Einsicht in das Aktenstück oder diejenigen Unterlagen, die 2 Gesetz vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG; BSG 731.2)