Daraufhin stellte das Rechtsamt den Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin nachträglich die Konkurrenzofferte der Gegenpartei zu. Die Akteneinsicht wurde dabei insoweit eingeschränkt, als die Angaben zum Jahresumsatz im Bereich Gebäudetechnik abgedeckt und bei den Referenzobjekten die Namen der Kundinnen und Kunden anonymisiert wurden. Die Verfahrensbeteiligten erhielten gleichzeitig Gelegenheit, Schlussbemerkungen zum Verfahren einzureichen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE, BSG 155.221.191) 4