Die Rüge, wonach einzelne Mitglieder des Beurteilungsgremiums befangen gewesen seien, treffe nicht zu. Korrekturen in der Bewertung beruhten auf einer Beurteilung des gelebten Projektmanagements, welches erst im Rahmen der Präsentation habe bewertet werden können. Die Bewertung der einzelnen Zuschlagskriterien sei sachgerecht erfolgt. 4. Das Rechtsamt der BVE, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte einen zweiten Schriftenwechsel durch und stellte den Beschwerdeführerinnen die Vorakten des AGG – zunächst ohne Offerte der Beschwerdegegnerin – zur Einsichtnahme zu.