Das AGG beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Zuschlagsverfügung sei zu bestätigen. Eine vollständige Akteneinsicht könne wegen dem Grundsatz der Vertraulichkeit nicht gewährt werden. Das AGG habe den Beschwerdeführerinnen während der Beschwerdefrist sämtliche Akten, welche Grundlage der Zuschlagsverfügung bildeten, zugestellt. Den Beschwerdeführerinnen sei es somit möglich gewesen, ihre Beschwerde sachgerecht zu begründen. Die Rüge, wonach einzelne Mitglieder des Beurteilungsgremiums befangen gewesen seien, treffe nicht zu.