den Beschwerdeführerinnen die Einsicht in die Offerte der Beschwerdegegnerin zu verweigern. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, das AGG habe den Beschwerdeführerinnen während der Beschwerdefrist alle Akten zugestellt, welche für den Zuschlag massgebend gewesen seien. Es sei ihnen daher möglich gewesen, ihre Beschwerde sachgerecht zu begründen. Es sei durchaus zulässig, Bewertungen von Angeboten während eines Beschaffungsverfahrens zu ändern. Die Bewertung von Angeboten sei ein Prozess, bei dem der Vergabebehörde ein weiter Ermessensspielraum zustehe. Die Schlussbewertung der Angebote werde von den Beschwerdeführerinnen nicht beanstandet.