Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, das AGG habe ihnen nach dem Zuschlag nicht vollständige Akteneinsicht gewährt. Im Übrigen habe es den ihm zustehenden Ermessensspielraum bei der Bewertung der Angebote überschritten, indem es bei der Bewertungsphase 3 bei allen Angeboten zwei Zuschlagskriterien neu bewertet habe. Ein solches Vorgehen verstosse gegen das verfassungsmässige Willkürverbot. Die Auswertung der Angebote sei durch die Firma H.________ vorgenommen worden. Es bestehe der begründete Verdacht, dass diese Firma in einem sehr engen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnis zur Beschwerdegegnerin stehe.