In materieller Hinsicht beantragen sie, die angefochtene Zuschlagsverfügung sei aufzuheben und der Zuschlag sei den Beschwerdeführerinnen zu erteilen. Eventualiter sei die Sache „zur korrekten Auswertung und zur Vornahme des Zuschlages an die Beschwerdeführenden“ an die Vorinstanz zurückzuweisen.