2. Gegen diese Zuschlagsverfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen bei der kantonalen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) am 20. September 2004 Beschwerde. Sie beantragen in verfahrensrechtlicher Hinsicht, ihnen sei volle Akteneinsicht zu gewähren und es sei ihnen danach die Möglichkeit zur Ergänzung der Beschwerde bzw. zu einer Replik einzuräumen. In materieller Hinsicht beantragen sie, die angefochtene Zuschlagsverfügung sei aufzuheben und der Zuschlag sei den Beschwerdeführerinnen zu erteilen.