Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer. Dem Kanton können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG) und die C.________ wird nicht kostenpflichtig, weil sie im Beschwerdeverfahren vor der BVE keine Anträge gestellt hat13. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer dagegen die Parteikosten in der Höhe von Fr. 3'653.25 (Honorar: Fr. 3'220.00, Auslagen: 175.20, Mehrwertsteuer: Fr. 258.05) zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid