Anbietenden ab. Wer massgeblich in einer Arbeitsgruppe bei der Vorbereitung des Beschaffungsverfahrens mitgewirkt hat, verfügt im Vergleich zu den Konkurrentinnen und Konkurrenten über einen bedeutenden Wissensvorsprung. Darin liegt eine Verletzung des Gebotes der Gleichbehandlung der Anbietenden. Hinzu kommt, dass die Anbietenden über die Mitwirkung der C.________ an der Vorbereitung des Beschaffungsverfahrens nicht informiert wurden. Der Informationsvorsprung der C.________ wurde somit nicht ausgeglichen. Damit wurde gleichzeitig auch der Grundsatz der Verfahrenstransparenz, der im Beschaffungsrecht zentrale Bedeutung hat und auf dem Fairness- und Vertrauensprinzip gründet, verletzt.