b) Es ist unbestritten, dass das HBA sowohl Metallbauarbeiten für das Verwahrungsgebäude (D.________ Nr. 52) als auch für den Zellenbau mit Mehrzweckgebäude (D.________ Nr. 33) öffentlich ausgeschrieben hat. Es hat somit den Auftrag für den Zellenbau nicht von vornherein freihändig vergeben. Innerhalb der Eingabefrist haben mehrere Unternehmen Angebote eingereicht. Diese Unternehmen standen somit in einem Wettbewerb zueinander. Aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts folgt, dass eine unzulässige Vorbefassung der C.________ auch bezüglich der Vergabe der Arbeiten am Zellenbau mit Mehrzweckgebäude zu bejahen ist.