Sowohl für die Vergitterung des Verwahrungsgebäudes als auch für diejenige des Zellenbaus mit Mehrzweckgebäude sei die C.________ - teils in Zusammenarbeit mit der beigezogenen Sicherheitsfirma - mit bedeutenden Vorarbeiten und Abklärungen betraut worden. Ausserdem habe die C.________ einen Spezifikationsentwurf für die Gitter an beiden Gebäuden D.________ Nrn. 33 und 52 verfasst. Die Ausschreibungsunterlagen stimmten zum Teil wörtlich mit diesem Entwurf überein, ohne dass dies seitens des HBA offen gelegt worden wäre. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, von einer lediglich untergeordneten Mitwirkung der C.________ am Submissionsverfahren könne keine Rede sein.