in der Regel nicht in einem Verfahren, sondern freihändig vergeben werden. Es bestehen somit - ausser dem Diskriminierungsverbot - auch keine Regeln, die in einem Beschwerdeverfahren gerügt werden könnten. Aus diesen Gründen wurde für die anfechtbaren Verfügungen im ÖBG mit dem Schwellenwert für das Einladungsverfahren von 100'000 Franken eine betragsmässige Grenze festgelegt. Im Beitrittsgesetz fehlt dagegen eine gesetzliche Grundlage, welche die Anfechtbarkeit von Vergaben unterhalb eines bestimmten Schwellenwerts ausschliessen würde.