Das BGBM, welches ausschliesslich die Kantone und Gemeinden verpflichtet, enthält in Bezug auf seinen Anwendungsbereich keine Schwellenwerte und gilt somit für sämtliche kantonalen und kommunalen Beschaffungen, ungeachtet des Auftragswertes. Die BVE vertritt allerdings die Auffassung, dass es einen unteren Schwellenwert gibt, der die umfangreichen Beschaffungen, für welche nach Art. 5 Abs. 2 BGBM die Pflicht zur Ausschreibung besteht, von den übrigen Beschaffungen trennt. Es kann nicht sein, dass eine "Beschaffung" mit einem Auftragswert von 1 Franken eine Verfügung darstellt und damit anfechtbar ist12. Hinzu kommt, dass Aufträge, die nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BGBM umfangreich sind,