Beschaffungswesen zu10. Neben dem BGBM sind aber auch die aus der Verfassung hergeleiteten Grundsätze verwaltungsmässigen Handelns wie zum Beispiel das Verbot von Willkür und rechtsungleicher Behandlung, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Gebot eines fairen Verfahrens bzw. Wettbewerbs zu beachten11. Das BGBM, welches ausschliesslich die Kantone und Gemeinden verpflichtet, enthält in Bezug auf seinen Anwendungsbereich keine Schwellenwerte und gilt somit für sämtliche kantonalen und kommunalen Beschaffungen, ungeachtet des Auftragswertes.