es hat aber im Vergleich zu den Beschaffungsvorschriften der Kantone nicht bloss subsidiären Charakter. Insbesondere dem in Art. 3 in Verbindung mit Art. 5 BGBM statuierten Grundsatz des diskriminierungsfreien Zugangs zu den öffentlichen Beschaffungen durch Kantone und Gemeinden auch für ortsfremde Anbietende kommt eine wesentliche Bedeutung zu. Das Bundesgericht geht in seiner jüngeren Rechtsprechung überdies davon aus, das das BGBM auch für ortsansässige Anbietende uneingeschränkt gilt, also auch die Gleichbehandlung Ortsansässiger untereinander sicherstellt.