BeitrittsG anwendbar. Dies bedeute, dass gegen solche Verfügungen der Gemeinden Beschwerde beim Regierungsstatthalter oder der Regierungsstatthalterin geführt werden könne9. Da dem BGBM sowohl die Kantone als auch die Gemeinden unterstehen, ist diese Praxis auch bei kantonalen Beschaffungsentscheiden anwendbar. Die Einsprache des Beschwerdeführers bezüglich dem Zellenbau mit Mehrzweckgebäude ist somit nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG als Beschwerde gegen die Verfügung des HBA vom 4. Dezember 2002 zu behandeln. 2. Anwendbarkeit des BGBM auf "unterschwellige" Vergaben