Das Verwaltungsgericht hat mit Bezug auf eine Arbeitsvergabe einer Gemeinde festgehalten, das BeitrittsG verstosse nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insofern gegen Bundesrecht, als es für "unterschwellige" Vergaben dem in Art. 9 Abs. 2 BGBM verankerten Anspruch auf "wenigstens ein Rechtsmittel an eine verwaltungsunabhängige kantonale Beschwerdeinstanz" nicht Rechnung trage. Zuschläge kommunaler Vergabestellen, welche die Schwellenwerte gemäss Art. 3 BeitrittsG nicht erreichen, seien daher nach wie vor gemäss den Vorschriften des VRPG und nicht nach den speziellen, nur für Vergaben oberhalb der Schwellenwerte geltenden Regeln des