d) Nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilt die in der Sache zuständige Direktion des Regierungsrates Verwaltungsbeschwerden gegen Verfügungen von ihr untergeordneten Verwaltungseinheiten (Ämtern, Abteilungen, Dienststellen), sofern nicht die Gesetzgebung ein Rechtsmittel unmittelbar an eine andere Rechtsmittelinstanz vorsieht. Es ist zu prüfen, ob die Einsprache des Beschwerdeführers vom 23. November 2002 bezüglich der Vergabe der Vergitterungsarbeiten am Zellenbau mit Mehrzweckgebäude allenfalls als Verwaltungsbeschwerde im Sinne dieser Vorschrift zu behandeln ist. 8 VGE 21589 vom 30.4.2003, E. 1.4 6