Aus den Erwägungen des rechtskräftigen Entscheids des Verwaltungsgerichts geht hervor, dass das Vorgehen des HBA, den Auftrag für die Vergitterungsarbeiten am Zellenbau mit Mehrzweckgebäude freihändig zu vergeben, zulässig war. Nach Art. 4 Abs. 1 BeitrittsG kann gegen submissionsrechtliche Verfügungen bei der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber Einsprache erhoben werden, sofern die in Art. 3 BeitrittsG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 SubV festgelegten Schwellenwerte erreicht werden. Der Auftragswert für die Arbeiten am Zellenbau mit Mehrzweckgebäude liegt unbestritten unter dem Schwellenwert von 500'000 Franken, den Art. 11 Abs. 1 SubV bei Bauaufträgen vorsieht.