Das HBA habe sich bei der Vergabe der Baumeisterarbeiten zwar unklar und zum Teil sogar widersprüchlich verhalten. Es bestünden jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass es mit der Aufteilung der beiden Aufträge die Anwendung der Vergabebestimmungen umgehen wollte. Die Vergabe von zwei Einzelaufträgen sei daher nicht zu beanstanden, auch wenn dadurch der eine Auftrag unter den massgebenden Schwellenwert zu liegen komme8.