c) Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30. April 2003 erwogen, die Aufteilung von Bauarbeiten in mehrere Lose sei im Baugewerbe nicht aussergewöhnlich. Aus den Vorakten gehe nicht klar hervor, ob mit der Ausschreibung vom 21. August 2002 beide Aufträge oder nur derjenige für die Arbeiten am Verwahrungsgebäude ausgeschrieben werden sollten. Entscheidend sei, dass im Baugewerbe die Aufteilung von Bauarbeiten in mehrere Lose nicht aussergewöhnlich sei. Das HBA habe sich bei der Vergabe der Baumeisterarbeiten zwar unklar und zum Teil sogar widersprüchlich verhalten.