a) Auf den 1. Januar 2003 sind mit dem ÖBG5 und der ÖBV6 im Beschaffungsrecht neue kantonale Rechtsgrundlagen in Kraft getreten. Das ÖBG enthält keine übergangsrechtlichen Vorschriften, hingegen sind laut Art. 44 ÖBV bei Inkrafttreten der Verordnung hängige Verfahren nach bisherigem Recht zu Ende zu führen. In Übereinstimmung mit den allgemeinen Regeln des Intertemporalrechts sind somit auf den vorliegenden Sachverhalt, der vor dem Inkrafttreten der neuen Rechtsgrundlagen abgeschlossen war, grundsätzlich noch die alten Vorschriften anwendbar7.