Arbeiten am Zellenbau nach Lehre und Rechtsprechung als anfechtbare Verfügung anzusehen. Hinzu komme, dass Art. 9 Abs. 2 BGBM4 ungeachtet der Höhe des Auftragswerts eine Weiterzugsmöglichkeit an eine verwaltungsunabhängige Instanz verlange. Die Einsprache bezüglich der Arbeiten am Zellenbau mit Mehrzweckgebäude hätte von der BVE gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG von Amtes wegen als Verwaltungsbeschwerde behandelt werden müssen. Die Tatsache, dass das Rechtsmittel als Einsprache und nicht als Beschwerde betitelt gewesen sei, ändere daran nichts.