Der Beschwerdeführer weist darauf hin, das HBA habe die Metallbauarbeiten am Verwahrungstrakt und am Zellenbau mit Mehrzweckgebäude anfänglich selber als Einheit betrachtet und für sämtliche Arbeiten das offene Verfahren durchgeführt. Das Vorgehen des HBA, nur die Arbeiten für das Verwahrungsgebäude mittels einer Verfügung zu vergeben, die Arbeiten am Zellenbau dagegen nicht, verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Einsprachemöglichkeit nach Art. 4 Abs. 1 BeitrittsG sei daher auch gegen die freihändige Vergabe der Arbeiten am Zellenbau zu bejahen. Selbst wenn die submissionsrechtliche Anfechtungsmöglichkeit nicht bestehe, sei der Zuschlag für die