Das Verwaltungsgericht sei daher zur Beurteilung der Beschwerde nicht zuständig. Die BVE werde zu prüfen haben, ob es sich bei der Vergabe der Arbeiten am Zellenbau mit Mehrzweckgebäude überhaupt um eine mit Einsprache anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 BeitrittsG3 handelte. 4. Das Rechtsamt der BVE gab dem Beschwerdeführer, dem HBA und der C.________ Gelegenheit, zur Frage Stellung zu nehmen, ob es sich bei der Vergabe der Arbeiten am Zellenbau mit Mehrzweckgebäude überhaupt um eine mit Einsprache anfechtbare Verfügung im Sinne des früheren Rechts (Art. 4 Abs. 1 BeitrittsG) handelte.