Im Übrigen trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde, soweit die Metallbauarbeiten am Zellenbau mit Mehrzweckgebäude (D.________ Nr. 33) betreffend, nicht ein und leitete die Beschwerde in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 VRPG1 an die kantonale Bau-, Verkehrsund Energiedirektion (BVE) weiter. Das Verwaltungsgericht erwog, der nach Art. 11 Abs. 1 SubV2 massgebende Schwellenwert von 500'000 Franken werde für die Vergitterungsarbeiten am Zellenbau mit Mehrzweckgebäude nicht erreicht. Das Verwaltungsgericht sei daher zur Beurteilung der Beschwerde nicht zuständig.