Mit Urteil vom 30. April 2003 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde, soweit die Metallbauarbeiten am Verwahrungsgebäude (D.________ Nr. 52) betreffend, gut, und stellte fest, dass die Einspracheverfügung des HBA vom 4. Dezember 2002 diesbezüglich rechtswidrig war. Es kam zum Schluss, die C.________ habe am Submissionsverfahren nicht bloss untergeordnet mitgewirkt. Den Mitbewerbenden sei diese Mitwirkung nicht bekannt gemacht worden, und es seien auch keine Vorkehren getroffen worden, das projektbezogene Vorwissen der C.________ gegenüber den Konkurrentinnen und Konkurrenten auszugleichen.