Mit Verfügung vom 4. Dezember 2002 trat das HBA auf die Einsprache, soweit den Zellenbau mit Mehrzweckgebäude betreffend, nicht ein. Im Übrigen wies es die Einsprache ab. Zur Begründung führte das HBA im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer bringe die verlangte rechnerische Darstellung nicht bei, und eine Nachprüfung zeige, dass seine Offerte die Sicherheitsanforderungen nicht erfülle.