Nach Art. 16 Abs. 1 ÖBV3 legen die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen die Eignungskriterien fest. Diese beziehen sich insbesondere auf die fachliche, technische, organisatorische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Anbieterin oder eines Anbieters. Es können unter anderem auch besondere Leistungen zu Gunsten der Berufsbildung, dazu gehört auch die Lehrlingsausbildung, mitberücksichtigt werden (Art. 16 Abs. 2 ÖBV).