Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, das Zuschlagskriterium der Lehrlingsausbildung diskriminiere ihn als Anbieter mit dem preislich günstigsten Angebot. Er macht somit die Unzulässigkeit des Zuschlagskriteriums als solches, nicht dessen falsche Bewertung im konkreten Fall, geltend. Der Beschwerdeführer hat die Ausschreibung, welche mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, nicht angefochten. In der Ausschreibung ist die Lehrlingsausbildung als Zuschlagskriterium mit einer Gewichtung von 15% enthalten. Die Bedeutung und Tragweite dieser Anordnung war für den Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung