Die Rechtspraxis hält mit Bezug auf die Ausschreibung am Gebot der unmittelbaren Anfechtung - mit der Konsequenz der Verwirkung - für diejenigen Anordnungen in der öffentlichen Ausschreibung fest, die bereits aus sich heraus als rechtswidrig erscheinen und deren Bedeutung und Tragweite für die Interessenten ohne weiteres erkennbar sind. Die Verpflichtung zur sofortigen Anfechtung des erkannten Mangels der öffentlichen Ausschreibung ergibt sich insbesondere auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, nach dem sich auch die Anbietenden zu verhalten haben.